Norm
DSt 1990 §16 Abs6Rechtssatz
Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018