Norm
DSt 1990 §1 C4Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit, insbesondere auf dem Sektor der Abwicklung von Treuhandschaften auf eine permanente, umfassende und (insbesondere auch für die rechtssuchende Allgemeinheit) erkennbare Sensibilisierung des dazu gebotenen Standesbewusstseins hinzuwirken und damit eine entscheidende Signalwirkung im Kernbereich berufsspezifischer Grundanliegen der Rechtsanwaltschaft zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123724Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020