RS OGH 2008/5/19 16Bkd6/07, 7Bkd4/11, 22Os7/14s, 20Ds6/19s

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Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §16 Abs6
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §9b

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit, insbesondere auf dem Sektor der Abwicklung von Treuhandschaften auf eine permanente, umfassende und (insbesondere auch für die rechtssuchende Allgemeinheit) erkennbare Sensibilisierung des dazu gebotenen Standesbewusstseins hinzuwirken und damit eine entscheidende Signalwirkung im Kernbereich berufsspezifischer Grundanliegen der Rechtsanwaltschaft zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123724

Im RIS seit

18.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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