Norm: DSt 1990 §1 Abs1 HDSt 1990 §16
Rechtssatz: Das dem Disziplinarbeschuldigten angelastete Disziplinardelikt, nämlich die Beförderung von Briefen eines Untersuchungshäftlings aus dem Gefangenenhaus in die Außenwelt unter Umgehung des Untersuchungsrichters bildet eine schwere Berufspflichtenverletzung und eine erhebliche Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1970, 194). Der Disziplinarbeschuldigte hat damit zweimal gegen § ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 allgDSt §23fDSt 1990 allgDSt 1990 §16StGB §32StGB §33StGB §34
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen. Entscheidungstexte Bkd 1/77 Entscheidungstext OGH 04.07.1977 Bkd 1/77 2 Bkd 2/04 Entsche... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16RDG §126RDG §144
Rechtssatz: Das Disziplinargericht ist an die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Entscheidungstexte Ds 6/76 Entscheidungstext OGH 18.10.1976 Ds 6/76 Veröff: SSt 47/57 Bkd 50/79 Entscheidungstext OGH 15.09.1980 Bkd 50... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16DSt 1872 §53
Rechtssatz: 1./ Außerhalb des Disziplinarverfahrens ergehende Entscheidungen (zB: Verweigerung der Akteneinsicht) können in der Regel nicht mit einem an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission gerichteten Rechtsmittel angefochten werden. 2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12DSt 1872 §16
Rechtssatz: Die rechtskräftige Verhängung einer gerichtlichen Ordnungsstrafe wegen des gleichen Vorfalls über den Beschuldigten hat keine bindende Wirkung für die Beurteilung dieses Vorfalls im Disziplinarverfahren. Entscheidungstexte Ds 51/53 Entscheidungstext OGH 26.11.1953 Ds 51/53 Veröff: SSt 24/77 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12DSt 1872 §16RAO §33ZPO §220
Rechtssatz: Durch eine vom Gericht über einen Rechtsanwalt wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Gericht verfügte Ordnungsstrafe ist eine eventuelle in dem gleichen Tatbestand gelegene disziplinäre Verfehlung nicht gesühnt. Eine neuerliche Bestrafung verstößt nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Entscheidungstexte Ds 22/51 En... mehr lesen...