Norm
DSt 1872 §16Rechtssatz
1./ Außerhalb des Disziplinarverfahrens ergehende Entscheidungen (zB: Verweigerung der Akteneinsicht) können in der Regel nicht mit einem an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission gerichteten Rechtsmittel angefochten werden.
2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht kein Beschwerderecht im Sinne des § 53 DSt 1872 in Verbindung mit § 47 Abs 1 Z 3 DSt 1872 zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055909Dokumentnummer
JJR_19660516_OGH0002_000BKD00009_6600000_001