RS OGH 1996/6/17 9Bkd3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1996
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
DSt 1990 §16

Rechtssatz

Das dem Disziplinarbeschuldigten angelastete Disziplinardelikt, nämlich die Beförderung von Briefen eines Untersuchungshäftlings aus dem Gefangenenhaus in die Außenwelt unter Umgehung des Untersuchungsrichters bildet eine schwere Berufspflichtenverletzung und eine erhebliche Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1970, 194). Der Disziplinarbeschuldigte hat damit zweimal gegen § 45 Abs 4 StPO verstoßen, der (in Verbindung mit § 45 Abs 3 StPO) dem Briefverkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt und mit seinem Verteidiger regelt. Dieses Verhalten ist für den gesamten Berufsstand der Rechtsanwälte und Verteidiger schädlich. Der Berufsstand der Rechtsanwälte hat gerade bei der letzten Novellierung der Strafprozeßordnung in der Frage des Verkehrs des Verteidigers mit seinem Klienten alles unternommen, um eine Überwachung dieses Verkehrs durch den Untersuchungsrichter soweit wie möglich hintanzuhalten. Die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten ist aber geeignet, diese Bemühungen des Standes zu untergraben und Gegenmaßnahmen der Gerichte zu provozieren, worunter der gesamte Berufsstand der Anwälte zu leiden hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 3/95
    Entscheidungstext OGH 17.06.1996 9 Bkd 3/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101378

Dokumentnummer

JJR_19960617_OGH0002_009BKD00003_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten