Norm: B-VG Art57B-VG Art96 Abs2nö GdVBG §39 Abs2 litb
Rechtssatz: Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des § 39 Abs 2 lit b nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitgl... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cArbVG §120 Abs1 Satz3ArbVG §122 Abs1 Z5B-VG Art56B-VG Art57B-VG Art96 Abs2GewO 1973 §82 litgnö GdO §22 Abs2nö GdVBG §39 Abs2 litbVBG §34 Abs2 litb
Rechtssatz: Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen bega... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33B-VG Art96 Abs2PresseG §31
Rechtssatz: Nicht der Sinn der sachlichen Immunität kann es sein, auch dem Abgeordneten selbst, der im Gegensatz zum Berichterstatter wissen muß, inwieweit seine Behauptungen im Landtag wahr waren, die Möglichkeit zu geben, sanktionslos seine wahrheitswidrigen Behauptungen im Landtag auch außerhalb dieses Forums in Leserbriefen an Zeitungen oder auf andere Weise, wenn auch unter Hinweis auf seine Ausfü... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33B-VG Art96 Abs2PresseG §31
Rechtssatz: Die sachliche Immunität gilt ua für wahrheitsgemäße Berichte über die Verhandlungen und öffentlichen Sitzungen von Landtagen. Die sachliche Immunität ist eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität und des Prinzips der Öffentlichkeit der Sitzungen; wenn der Abgeordnete selbst wegen seiner Ausführungen im Landtag nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, kann man umso weniger de... mehr lesen...