RS OGH 1989/1/11 9ObA277/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
ArbVG §120 Abs1 Satz3
ArbVG §122 Abs1 Z5
B-VG Art56
B-VG Art57
B-VG Art96 Abs2
GewO 1973 §82 litg
nö GdO §22 Abs2
nö GdVBG §39 Abs2 litb
VBG §34 Abs2 litb

Rechtssatz

Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen begangene - grobe Ehrverletzung durch einen Vertragsbediensteten der Gemeinde kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragsbedienstete als Mitglied des Gemeinderates gemäß § 22 Abs 2 der nö GdO bei Ausübung seines Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden ist; diesem Ergebnis steht auch eine allfällige analoge Heranziehung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz des Betriebsrates nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfassung, freies Mandat, Rechtswidrigkeit, Anweisung, Anordnung, erhebliche, Erheblichkeit, Gemeindebedienstete, Immunität, Ehrenbeleidigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029774

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00277_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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