Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen begangene - grobe Ehrverletzung durch einen Vertragsbediensteten der Gemeinde kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragsbedienstete als Mitglied des Gemeinderates gemäß § 22 Abs 2 der nö GdO bei Ausübung seines Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden ist; diesem Ergebnis steht auch eine allfällige analoge Heranziehung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz des Betriebsrates nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfassung, freies Mandat, Rechtswidrigkeit, Anweisung, Anordnung, erhebliche, Erheblichkeit, Gemeindebedienstete, Immunität, Ehrenbeleidigung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029774Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00277_8800000_001