Norm
B-VG Art33Rechtssatz
Die sachliche Immunität gilt ua für wahrheitsgemäße Berichte über die Verhandlungen und öffentlichen Sitzungen von Landtagen. Die sachliche Immunität ist eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität und des Prinzips der Öffentlichkeit der Sitzungen; wenn der Abgeordnete selbst wegen seiner Ausführungen im Landtag nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, kann man umso weniger den Bericht in der Presse oder einen sonstige Wiedergabe verantwortlich machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053370Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00652_7700000_004