Norm
B-VG Art91 Abs2Rechtssatz
Mag auch der aus § 342 StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in § 345 Abs 1 StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der MRK (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungskonforme und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an § 270 Abs 2 Z 5 StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Art 91 Abs 2 B-VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022