RS OGH 1986/7/2 9Os76/85

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

B-VG Art91 Abs2
StPO §338

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs 2 des Art 91 B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Art 82 ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch § 338 StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053749

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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