Norm
B-VG Art83 Abs3Rechtssatz
Aus der Vorschrift des Art 89 Abs 3 B-VG, die das Gericht dazu verhält, eine bereits außer Kraft getretene, von ihm aber noch anzuwendende Norm beim VfGH anzufechten, kann nicht abgeleitet werden, daß das Gericht in dieser Weise nach Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung durch den VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde vorzugehen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053629Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_001