Norm
B-VG Art83 Abs3Rechtssatz
Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen Norm im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen Norm zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene Norm ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053634Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_002