RS OGH 1985/3/21 8Ob649/84

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Veröffentlicht am 21.03.1985
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Norm

B-VG Art83 Abs3
B-VG Art139 Abs6

Rechtssatz

Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen Norm im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen Norm zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene Norm ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053634

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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