Norm: B-VG Art65 Abs2 litcStGB §31aStPO §507
Rechtssatz: Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsiden... mehr lesen...
Norm: B-VG §65 Abs2 litb
Rechtssatz: Der Bundespräsident hat bei der Schaffung der Berufstitel (durch gesetzesvertretende Verordnung) alles das zu bestimmen, was ansonsten der Gesetzgeber zu regeln hat; die "Verleihung" geschieht durch individuellen Verwaltungsakt des Bundespräsidenten. Das weiter gesetzlich nicht geregelte Verfahren beruht auf den vom Ministerrat am 19.6.1981 beschlossenen Richtlinien für das Verfahren der Verleihung von Beruf... mehr lesen...
Norm: B-VG Art65 Abs2 litcStGB §53 Abs1
Rechtssatz: Wurde durch eine Entschließung des Bundespräsidenten der noch unverbüßte Teil einer Strafe mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit erlassen, so obliegt die Entscheidung darüber, ob nach § 53 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht zu widerrufen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Gnadenaktes der Begnadigte wegen vorher begangener strafbarer Handlung... mehr lesen...
Norm: B-VG Art65 Abs2 litcG über die bedingte Verurteilung 1949 §4 Abs1G über die bedingte Verurteilung 1949 §7 Abs2
Rechtssatz: Bedingte Begnadigung durch den Bundespräsidenten. Trotz der Bestimmung des § 7 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 ist der Verurteilte vor Anordnung der Strafvollstreckung nicht unter allen Umständen zu hören (zB wenn ansonsten die Frist des § 4 Abs 1 ablaufen würde); es muß ihm nur Gelegenheit gegeben wer... mehr lesen...