Norm
B-VG Art65 Abs2 litcRechtssatz
Wurde durch eine Entschließung des Bundespräsidenten der noch unverbüßte Teil einer Strafe mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit erlassen, so obliegt die Entscheidung darüber, ob nach § 53 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht zu widerrufen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Gnadenaktes der Begnadigte wegen vorher begangener strafbarer Handlungen neuerlich verurteilt wird, nicht dem Gericht, sondern dem Bundespräsidenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053516Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0110OS00165_7700000_001