Norm
B-VG Art65 Abs2 litcRechtssatz
Bedingte Begnadigung durch den Bundespräsidenten. Trotz der Bestimmung des § 7 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 ist der Verurteilte vor Anordnung der Strafvollstreckung nicht unter allen Umständen zu hören (zB wenn ansonsten die Frist des § 4 Abs 1 ablaufen würde); es muß ihm nur Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag des Anklägers auf Einleitung des Strafvollzuges Stellung zu nehmen. Wie vorzugehen ist, wenn die Vernehmung des Verurteilten auf Schwierigkeiten stößt, ergibt sich aus dem JME vom 08.02.1926, Z 210136 (abgedruckt bei Allinger - Czollich 2 Band S 629, und bei Lissbauer - Suchomel Nebengesetze strafrechtlichen und strafprozessualen Inhaltes 1933 S 122).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053520Dokumentnummer
JJR_19580708_OGH0002_0070OS00143_5800000_001