Entscheidungsgründe: I. 1.a) Mit Verordnung vom 8. Februar 1989, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 18. Februar 1989, Nr. 7/1989, hat die Vorarlberger Landesregierung über Antrag von 73,74 v.H. der Grundeigentümer der Fläche nach und mit Zustimmung der Marktgemeinde Lustenau für den Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen der §§36ff des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. 15/1973, eingeleitet... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 StGG Art5 Verordnung der Vlbg LReg über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8.02.1989 betr bestimmter Grundparzellen Vlbg Landesverfassung Art11 Vlbg RaumplanungsG §36 Abs1 Vlbg RaumplanungsG §37
Leitsatz: Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Vlbg Landesregierung ü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag nach den §§33ff ArbeitslosenversicherungsG 1977, BGBl. 609 (AlVG), Notstandshilfe gewährt werden, wenn sie arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in Notlage befinden. Nach §36 AlVG erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung (jetzt für Arbeit und Soziales) Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe (Abs1), in denen auch die näheren... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung AlVG §36 Abs1 AlVG §36 Abs3 litB sublitc NotstandshilfeV §4 Abs2
Leitsatz: Aufhebung der Bestimmung über die Kürzung der Notstandshilfe bei
gemeinsamen Notstandshilfebezug von Ehegatten oder Lebensgefährten
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Unsachlichkeit der
Regelung mangels Festsetzung von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen die am 24. September 1988 erfolgte Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien; für diese Maßnahmen habe jede gesetzliche Deckung gefehlt; im übrigen sei das einschreitende Organ nicht als (Sicherheitswache-)Beamter erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, im verfas... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3 StGG Art8 EGVG ArtIX Abs1 Z2 VStG §36 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnahme
und Anhaltung - vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung des
ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs2 Z2; Abweisung des Antrags auf
Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Re... mehr lesen...