RS Vfgh 1990/9/29 B1014/89

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Veröffentlicht am 29.09.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 StGG Art5 Verordnung der Vlbg LReg über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8.02.1989 betr bestimmter Grundparzellen Vlbg Landesverfassung Art11 Vlbg RaumplanungsG §36 Abs1 Vlbg RaumplanungsG §37

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße - Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 08.02.1989 betr bestimmter Grundparzellen im Hinblick auf §§36, 37 Vlbg RaumplanungsG; Vorliegen des Erfordernisses aller von einem Umlegungsverfahren betroffenen Grundstücke erforderlich; keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch Einbeziehung eines bestimmten Grundstückes in das Umlegungsverfahren; keine Denkunmöglichkeit; keine Willkür

Rechtssatz

§36 Abs1 Vlbg RaumplanungsG verlangt (als Voraussetzung für die Erlassung einer Umlegungsverordnung keineswegs, alle in dem Gebiet liegenden Grundstücke müßten wegen ihrer konkreten Lage, Form oder Größe gar nicht oder wesentlich erschwert bebaubar sein.

Dem Umstand, daß für die Neuordnung des Grundeigentums an einer größeren Anzahl miteinander in irgendeinem Zusammenhang stehender Parzellen es schon genügt, daß die Bebaubarkeit mancher dieser Grundstücke zumindest erheblich beeinträchtigt ist, wird durch das in §37 Vlbg RaumplanungsG statuierte Zulassungserfordernis Rechnung getragen, wonach ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens nur von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens einem Drittel der umzulegenden Grundfläche gestellt werden kann; auf diese Weise wird verhindert, daß bereits eine verschwindende Minderheit von Grundeigentümern die Neuordnung eines Gebietes bewirken kann. Zur Antragsbefugnis nach §37 leg.cit. ist festzuhalten, daß sie der Durchsetzung von Interessen dient, welche wahrzunehmen die Antragsteller berufen sind, sodaß die Bindung der Landesregierung an die Antragstellung verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. VfGH 3.10.1989 G55/89, V19/89).

Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art11 Vlbg Landesverfassung ist es verfassungsrechtlich zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Eigentumsbeschränkungen, zB VfSlg. 11402/1987 S. 696), auch ein - für sich allein zur Bebauung geeignetes - Grundstück in die Umlegung einzubeziehen, wenn dies zur Erreichung des mit der Umlegung angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zieles erforderlich ist.

Die Lage von Grundstücken ist nur eines der in §36 Abs1 Vlbg RaumplanungsG enthaltenen Kriterien, welche die Bebaubarkeit verhindern oder wesentlich erschweren können.

Es zeigt sich, daß - abgesehen von der Lage (verkehrsmäßige Erschließung) - bereits aufgrund der Form der Grundstücke eine gesetzliche Deckung für die Einbeziehung der Grundstücke in das Umlegungsverfahren nach §36 Abs1 Vlbg RaumplanungsG vorhanden war. Wenn die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vermerken, daß auf den schon bebauten Nachbargrundstücken "vergleichbarer Form sogar Wohnblöcke in bemerkenswert Boden verbrauchender Weise (Schrägstellung) situiert" worden seien, dann beweisen sie damit lediglich, daß die betreffenden Bauwerber es verstanden haben, aus der Not eine Tugend zu machen, nicht aber, daß eine solche Form eines Grundstückes keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit mit sich brächte.

Da somit keine Bedenken gegen die Verordnung auf Einleitung des Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße - Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8. Februar 1989 bestehen und die Auffassung der belangten Behörde, durch die Umlegung bestehe die Möglichkeit, für das gesamte von ihr umfaßte Gebiet eine zweckmäßigere Bebauung als die nach der jetzigen Parzelleneinteilung zulässige zu erreichen, weder denkunmöglich noch willkürlich (zustandegekommen) ist, wird die Beschwerde abgewiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauungsplan, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Bindung (der Landesregierung an Antragstellung), Umlegungsverfahren, Eigentumseingriff, Eigentumsbeschränkung, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1014.1989

Dokumentnummer

JFR_10099071_89B01014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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