RS Vfgh 1990/2/26 B1780/88

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3 StGG Art8 EGVG ArtIX Abs1 Z2 VStG §36 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung - vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs2 Z2; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Prüfung der Fragen der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 11265/1987).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab Polizeirecht, Benehmen ungestümes Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1780.1988

Dokumentnummer

JFR_10099774_88B01780_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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