Begründung: Mit zwischen dem Kläger und dem Land abgeschlossenem Dienstvertrag vom 6. 3. 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 20. 1. 1986 als Turnusarzt zur Ausbildung im Sonderfach Neurochirurgie als Spitalsarzt für das Landeskrankenhaus in Vollbeschäftigung befristet aufgenommen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Bestimmungen des II. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIB-VG Art33B-VG Art57
Rechtssatz: Dass der Abgeordnete selbst, wo und wann immer er will, seine Äußerungen unter Immunitätsschutz wiederholen dürfte, hat mit dem Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten nichts mehr zu tun und führt nur dazu, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, wenn sie nur zuvor die Vorwürfe in einer Sitzung des Nationa... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33B-VG Art96 Abs2PresseG §31
Rechtssatz: Nicht der Sinn der sachlichen Immunität kann es sein, auch dem Abgeordneten selbst, der im Gegensatz zum Berichterstatter wissen muß, inwieweit seine Behauptungen im Landtag wahr waren, die Möglichkeit zu geben, sanktionslos seine wahrheitswidrigen Behauptungen im Landtag auch außerhalb dieses Forums in Leserbriefen an Zeitungen oder auf andere Weise, wenn auch unter Hinweis auf seine Ausfü... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33B-VG Art96 Abs2PresseG §31
Rechtssatz: Die sachliche Immunität gilt ua für wahrheitsgemäße Berichte über die Verhandlungen und öffentlichen Sitzungen von Landtagen. Die sachliche Immunität ist eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität und des Prinzips der Öffentlichkeit der Sitzungen; wenn der Abgeordnete selbst wegen seiner Ausführungen im Landtag nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, kann man umso weniger de... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33PresseG §31
Rechtssatz: Die Ansicht, daß nicht nur die Wiedergabe des Verlaufes solcher Verhandlungen, sondern auch die Erörterung von dort gemachten Äußerungen oder Erwiderungen darauf sachliche Immunität genießen, steht mit dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang und kann auch nicht im Wege der Auslegung aus ihnen abgeleitet werden, zumal es sich dabei um Ausnahmsbestimmungen von der grundsätzlichen str... mehr lesen...
Norm: B-VG Art33PresseG §23 Abs1PresseG §31
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 31 PresseG befreit nicht von dem Entgegnungszwang. Entscheidungstexte 7 Os 233/58 Entscheidungstext OGH 30.09.1959 7 Os 233/58 Veröff: JBl 1960,304 = SSt 30/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053360 Dokum... mehr lesen...