Norm: B-VG Art20 Abs3B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem treffende Verschwiegenheitspflicht über ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, ist eine ganz allgemeine Anordnung, die nicht auf Fälle eines Auskunftsbegehrens im Sinn des Art20 Abs4 ... mehr lesen...
Norm: Auskunftspflicht-GrundsatzG allgAuskunftspflicht-GrundsatzG §1 Abs1AHG §1 Abs1 BbB-VG Art20 Abs4B-VG Art23
Rechtssatz: Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen An... mehr lesen...
Norm: AuskunftspflichtG §1 Abs1BMG §3 Z5B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verw... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Behördliche Auskünfte sind Wissenserklärungen über Tatsachen oder über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts. Solche Auskünfte dienen dem Gemeinwohl. Entscheidungstexte 1 Ob 14/00s Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s Veröff: SZ 73/34 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs1 HAuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allgAuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch b... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20 Abs4Auskunftspflicht-GrundsatzG allg
Rechtssatz: Art 20 Abs 4 B-VG ist als verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers aufzufassen, ein subjektives (öffentliches) Recht von Auskunftswerbern auf Auskunftserteilung einzurichten, begründet jedoch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung (Hier: Auskunftspflichtgesetz des Landes Kärnten auf Gr... mehr lesen...