Norm
B-VG Art20 Abs3Rechtssatz
Die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem treffende Verschwiegenheitspflicht über ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, ist eine ganz allgemeine Anordnung, die nicht auf Fälle eines Auskunftsbegehrens im Sinn des Art20 Abs4 B-VG beschränkt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117000Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00155_02D0000_001