Norm
Auskunftspflicht-GrundsatzG allgRechtssatz
Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, insbesondere ein Verschulden, vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113716Im RIS seit
24.06.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015