RS OGH 2000/5/25 1Ob46/00x, 1Ob173/03b, 1Ob113/06h, 1Ob154/08s, 1Ob121/09i, 1Ob56/13m

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

Auskunftspflicht-GrundsatzG allg
Auskunftspflicht-GrundsatzG §1 Abs1
AHG §1 Abs1 Bb
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art23

Rechtssatz

Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, insbesondere ein Verschulden, vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113716

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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