RS UVS Kärnten 1994/11/15 KUVS-1407/7/94

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Wohnt der Beschuldigte in keiner der im § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31.5.1977, BGBl 307, genannten Gemeinden, so ist die Zustellung des Straferkenntnisses in einer deutschen Ausfertigung mit Hinterlegung bewirkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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