Wohnt der Beschuldigte in einer der im § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31.5.1977, BGBl 307, genannten Gemeinden, und gebraucht er im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren - entgegen der Bestimmung des § 15 Volksgruppengesetz, wonach eine zweisprachige Zustellung immer erst ab Bekanntgabe oder jenem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ab welchem das Verfahren in der Volksgruppensprache geführt wurde, da erst ab diesem Zeitpunkt diese Vorgangsweise verpflichtend ist und zieht ihre Verletzung Rechtsfolgen nach sich - die deutsche Sprache und läßt in keiner Weise seine Absicht erkennen sich der Volksgruppensprache zu bedienen, obwohl er mehrmals dazu Gelegenheit hatte und erhält die Erstinstanz erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von dieser Absicht Kenntnis, so ist die erste Instanz nicht gehalten gewesen, das Straferkenntnis vorweg zweisprachig zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist ist daher mit Zustellung der deutschen Ausfertigung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 15.4.1994 in Gang gesetzt worden und hat der erst durch das Schreiben des Berufungswerbers vom 19.4.1994 ausgelösten Zustellung einer (weiteren) Bescheidausfertigung in slowenischer Sprache keine normative Bedeutung, also auch keinen Einfluß auf die bereits abgelaufene Berufungsfrist (diese endete mit Ablauf des 29.4.1994), beigemessen werden können, da innerhalb der offen stehenden Rechtsmittelfrist lediglich mit dem in slowenischer Sprache verfaßten Schreiben um Zusendung einer in slowenischer Sprache abgefaßten Ausfertigung des zugestellten Straferkenntnisses ersucht wird, welches jedoch seinem Inhalte nach nicht als Berufung angesehen werden kann. Der Hinweis des Berufungswerbers, er hat sich bereits in der Vergangenheit vor der Bezirkshauptmannschaft X im Verwaltungsverfahren mehrmals der slowenischen Sprache bedient, schlägt nicht durch, da einem Volksgruppenangehörigen - und niemand anderem - die freie Entscheidung überlassen bleiben muß, ob er Deutsch sprechen oder die in Rede stehende, zugunsten der sprachlichen Minderheit getroffene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und demzufolge sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache ausüben will. Daraus folgt, daß die Bundesverfassung die Zweisprachigkeit vor Behörden nur auf Verlangen gewährleistet. Die Absicht, sich der Volksgruppensprache bedienen zu wollen, ist daher in jedem einzelnen Verfahren zum Ausdruck zu bringen.