IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den als Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bezeichneten Bescheid vom 13. März 2019, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Duldungsverpflichtung na... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl VfSlg 12.951/1991). Schlagworte Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Nichtbescheid;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Die Willensbildung einer Kollegialbehörde erfolgt durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl VfSlg 3086/1956). Schlagworte Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Besc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VfSlg 11.366 A/1984; VwGH 2004/06/0203, Ra 2016/05/0076 ua) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes sowohl der
Spruch: der Entscheidung als auch die Grundzüge der
Begründung: zu sein. Schlagwort... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Entsprechen der
Spruch: und die
Begründung: eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialo... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau AR in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 6. Dezember 2017, Zl. WFF/WIV/2017/000870, betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Witwenversorgung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. ... mehr lesen...