Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.12.2019Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl VwGH Ra 2017/12/0097, mwN ua,).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Nichtbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.517.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019