Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeindeverband A*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Peter B***** Gesellschaft mbH, Planungsbüro, ***** vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, und der auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Toni P***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 800.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. Oktober 1991, GZ 4 R 240/91-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 1991, GZ 10 Cg 48/91-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.867,12 (einschließlich S 3.644,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die als Gemeindeverband A***** bezeichnete Klägerin begehrt die Feststellung, die beklagte Gesellschaft mbH habe ihr jenen Schaden zu ersetzen, der aufgrund einer mangelnden Bauausführung, Planung und Bauaufsicht hinsichtlich des im Jahre 1988 auf Gst. ***** KG S***** Altenwohn- und Pflegeheim S*****, ***** entstehe. Sie brachte vor, das Altenwohn- und Pflegeheim S***** zu betreiben. Die Beklagte habe für einen im Jahre 1988 vorgenommenen An- und Umbau die Planung, Bauleitung und Bauaufsicht besorgt. Kurz nach Bezug des adaptierten Heimes hätten sich bei den Fußböden Aufwölbungen und Blasenbildungen gezeigt; für die Schäden, deren tatsächlicher Umfang noch nicht feststehe, hafte die Beklagte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die Richtigkeit des Klagevorbringens und wendete unter anderem ein, die Klägerin sei nicht parteifähig. Es bestehe lediglich eine Verwaltungsgemeinschaft "A*****", diese habe aber keine Rechtspersönlichkeit, da die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Satzung durch die Landesregierung nie per Verordnung kundgemacht worden sei. Eine allfällige Genehmigung mittels Bescheides sei nicht ausreichend, weil durch die Gründung eines Gemeindeverbandes Kompetenzen übertragen werden, was nur mittels eines nach außen gerichteten Rechtsaktes möglich sei. Auch die Tiroler Gemeindeordnung 1965 bzw. 1966 verlange für die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft die Genehmigung durch Verordnung. Es sei aber auch eine rechtswirksame Genehmigung der Satzung mittels Bescheid nicht erfolgt, weil es sich beim "Erlaß" vom 10. Mai 1957 um keinen Bescheid im Rechtssinne handle. Sollte es sich dabei um einen sogenannten Intimationsbescheid handeln, so sei ein solcher unzulässig und absolut nichtig. Zudem sei der Erlaß nicht mit "Bescheid" überschrieben, wie dies das AVG verlange. Schließlich stimme auch die Bezeichnung der klagenden Partei nicht, da in der Satzung die gegründete Verwaltungsgemeinschaft als "Altersheim S*****" bezeichnet werde.
Die Klägerin erwiderte darauf, der Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S***** sei als juristische Person des öffentlichen Rechtes im Jahre 1957 entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung in der damals geltenden Fassung gegründet worden. Nach der damaligen Rechtslage sei eine Genehmigung der Satzung durch Verordnung nicht notwendig gewesen. Die erforderliche bescheidmäßige Genehmigung sei am 24. April 1957 erteilt worden; die Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden E*****, S***** und Sö***** seien gehörig kundgemacht worden. Es sei zwar richtig, daß die Satzung nicht der Änderung der Tiroler Gemeindeordnung im Jahre 1986 angepaßt worden sei, doch stelle dies lediglich eine sanktionslose Ordnungswidrigkeit dar, die auf die Rechtspersönlichkeit keinen Einfluß habe. Die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" sei mit dem "Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S*****" identisch.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren ab einschließlich der Zustellung der Klage für nichtig und wies die Klage zurück. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Gemeinden Sö*****, S***** und E***** gründeten mit Satzung vom 6. Februar 1957 die Verwaltungsgemeinschaft "Altenwohnheim S*****" gemäß § 12 des Gesetzes vom 31. März 1949 über die Tiroler Gemeindeordnung. Gemäß Punkt 2 der Satzung gelten als gemeinsam zu besorgende Aufgaben alle die Erhaltung und die Einrichtung des Altersheimes S***** sowie die Bewirtschaftung der dazugehörigen Grundstücke betreffenden Fragen. Die Satzung enthält die Namen der beteiligten Gemeinden, die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben, Namen, Sitz, Vertretung und Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft, die Anteile der beteiligten Gemeinden am Aufwand und allfälligen Erträgen, eine Regelung des Verfahrens und der Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft sowie der Bedingungen des Ausscheidens einzelner Gemeinden. Gemäß Punkt 7 der Satzung werden rückständige Beiträge der beteiligten Gemeinden an die Verwaltungsgemeinschaft im Verwaltungswege eingebracht. Gemäß Punkt 8 entscheidet über alle Streitigkeiten innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Bezirkshauptmannschaft K*****.
Die Satzung wurde mit "Erlaß" der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1957, ***** gemäß § 12 TGO 1949 genehmigt; die Genehmigung wurde mit Stampiglie der Bezirkshauptmannschaft K***** am 10. Mai 1957 bestätigt. Eine formelle Angleichung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" an die Änderungen und Ergänzungen der Tiroler Gemeindeordnung im Jahre 1965 erfolgte nicht.
Im Jahre 1988 wurde am Altenwohn- und Pflegeheim S***** ein An- und Umbau vorgenommen; die Planung und Bauleitung besorgte die Beklagte. Die Auftragserteilung erfolgte am 15. März 1990 (richtig: 1988) durch den Gemeindeverband "Altersheim" S*****. Im Anbot der Beklagten wurde als Bauherr die "Verwaltungsgemeinschaft Altersheim Sö*****, S*****, E*****" angeführt.
Wenige Wochen nach Bezug des adaptierten Altersheimes traten Schäden an den aus Linoleum bestehenden Bodenbelägen auf.
Das Erstgericht kam zu dem Schluß, die im Jahre 1957 durch die Gemeinden S*****, Sö***** und E***** gegründete Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" sei gesetzgemäß erfolgt. Gemäß § 120 TGO 1966 sei diese Verwaltungsgemeinschaft zunächst als Gemeindeverband im Sinne der TGO fingiert worden. Die im § 120 Abs. 1 TGO 1966 vorgeschriebene Angleichung der Satzung sei aber nicht erfolgt. Die bestehende Satzung entspreche nicht der Bestimmung des § 14 TGO 1966, eine Satzungsänderung hätte auch einer Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung bedurft.
Es sei sohin eine Umwandlung der Verwaltungsgemeinschaft in einen Gemeindeverband nicht erfolgt, auch eine förmliche Neugründung als Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S***** sei unterblieben. Bei der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft handle es sich nur um eine unselbständige Hilfseinrichtung zur Besorgung administrativer Geschäfte für die beteiligten Gemeinden, der keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Diese Verwaltungsgemeinschaft könne daher nicht Partei im Zivilprozeß sein; Parteistellung käme allenfalls den hinter der Verwaltungsgemeinschaft als Rechtsträger stehenden Gemeinden zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, Parteifähigkeit sei eine allgemeine Prozeßvoraussetzung, ihr Mangel sei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Parteifähig seien alle physischen und juristischen Personen sowie jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen habe.
Im vorliegenden Fall sei im Jahre 1957 zwischen den Gemeinden S*****, Sö***** und E***** die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" entsprechend den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften errichtet worden. Die Gemeinden S*****, Sö***** und E***** hätten sich freiwillig zum Zwecke der Erhaltung und Einrichtung des Altersheimes S***** zusammengeschlossen, die Satzung habe den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1949, LGBl. Nr. 24/1949 entsprochen. Die gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. erforderliche Genehmigung der Satzung durch die Landesregierung sei mit Erlaß vom 24. April 1957 erfolgt. Eine Satzungsgenehmigung durch Verordnung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Daß der sich auf den Erlaß der Tiroler Landesregierung beziehende Genehmigungsvermerk auf der Satzung nicht durch das Amt der Tiroler Landesregierung, sondern durch die Bezirkshauptmannschaft K***** angebracht wurde, ändere nichts an der Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die als "Intimierung" bezeichnete Ausfertigung eines Bescheides durch eine andere als die den Bescheid erlassende Behörde werde von der Rechtsprechung des VfGH (Slg. 4938, 6178, 6486 ua) und VwGH (Slg. 2472 A ua) als zulässig erachtet.
Somit stehe fest, daß im Jahre 1957 die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" rechtswirksam gebildet wurde. Ob dieser Verwaltungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukam, könne dahingestellt bleiben. Mit Gesetz vom 25. November 1965, LGBl. Nr. 50/1965, das zahlreiche Änderungen der Tiroler Gemeindeordnung vornahm, seien nämlich die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften durch Gemeindeverbände ersetzt worden. Für die damals bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaften habe die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1 TGO 1966 vorgesehen, daß sie als Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes gelten und, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, innerhalb eines Jahres an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzugleichen seien. Seit dem Inkrafttreten der TGO 1966 sei die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" somit ein Gemeindeverband im Sinne des § 14 TGO 1966. Als Gemeindeverband komme der Verwaltungsgemeinschaft aber jedenfalls Rechtspersönlichkeit zu, dies sei sogar ein unabdingbares Merkmal eines Gemeindeverbandes. Ein Eingehen auf die umstrittene Frage, ob es sich bei einem Gemeindeverband um eine Gebietskörperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes handle, erübrige sich schon deshalb, weil § 15 b Abs. 1 TGO 1966 idF des Landesgesetzes vom 29. Oktober 1986, LGBl. Nr. 50/1986, ausdrücklich bestimme, daß Gemeindeverbände Körperschaften öffentlichen Rechtes seien.
Durch dieses Landesgesetz vom 29. Oktober 1986 sei eine umfassende Neuregelung des Organisationsrechtes der Gemeindeverbände erfolgt. Für die damals bereits bestehenden Gemeindeverbände nach § 14 TGO 1966 (um einen solchen handle es sich bei der klagenden Partei) habe die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 leg. cit. festgelegt, daß sie als nach § 14 Abs. 1 bzw. 14 a Abs. 1 der TGO 1966 idF des Art. I dieses Gesetzes gebildet gelten; die Satzung solcher Gemeindeverbände sei bis zum 31. Dezember 1986 dem § 15 Abs. 1 TGO idFd Art. I dieses Gesetzes anzupassen. Erstmals in diesem Gesetz sei vorgesehen, daß die Genehmigung einer Vereinbarung von Gemeinden über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über die Änderung einer solchen Vereinbarung durch die Landesregierung mit Verordnung, die Genehmigung einer Satzung oder Satzungsänderung hingegen mit Bescheid zu erteilen sei.
Es könne zutreffen, daß die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" sowohl anläßlich des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. November 1965, LGBl. Nr. 50/1965, als auch anläßlich des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29. Oktober 1986, LGBl. Nr. 50/1986, aufgrund der zitierten Übergangsbestimmungen jeweils angepaßt hätte werden müssen. Bei den Anpassungsvorschriften handle es sich jedoch lediglich um Ordnungsvorschriften, die für die Unterlassung der Anpassung keine Sanktionen vorsahen; insbesondere sei damit nicht der Verlust der Rechtspersönlichkeit verbunden. Eine Auflösung eines bereits bestehenden Gemeindeverbandes - sie bedürfe der Einhaltung des gesetzlich geregelten Verfahrens - sei nicht behauptet worden. Daraus folge, daß die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" als Gemeindeverband und damit als Körperschaft öffentlichen Rechts ungeachtet der unterbliebenen Anpassung der Satzung bestehe (vgl. AnwBl. 1991, 499).
Die unrichtige Bezeichnung der klagenden Partei als "Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S*****" berechtige nicht zur Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß als klagende Partei der Rechtsträger des in der Gemeinde S***** errichteten und betriebenen Altersheimes auftrete. Diesem Rechtsträger komme aber Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zu. Das Erstgericht werde im Sinne des § 235 Abs. 5 ZPO nach Erörterung der Parteien eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vorzunehmen haben, falls nicht aufgrund einer inzwischen rechtswirksam vorgenommenen Satzungsänderung die in der Klage gewählte Bezeichnung zutreffend sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Parteifähigkeit eines vor 1965 als Verwaltungsgemeinschaft gegründeten Gemeindeverbandes, der seine Satzung nicht den später geänderten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung anpaßte, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Rechtspersönlichkeit einer vor Inkrafttreten der TGO 1966 gegründeten Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsprechung vorliegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es sei schon im Jahre 1957 die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" nicht rechtswirksam errichtet worden. Die Genehmigung der Satzung durch die Tiroler Landesregierung hätte einer Verordnung bedurft. Es sei zwar richtig, daß dies im § 12 TGO 1949 nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, doch werde durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft eine nach außen hin wirksame Rechtspersönlichkeit geschaffen. Rechtsakte, die nach außen hin wirkten und Gültigkeit gegenüber der Allgemeinheit entfalten sollten, könnten nur durch eine Rechtsnorm mit generellem Adressatenkreis, also durch eine Verordnung gesetzt werden. Die TGO 1966 habe klargestellt, daß die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft einer Verordnung der Landesregierung bedürfe. Weiters sei zu bedenken, daß durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft Befugnisse der betroffenen Gemeinden eingeschränkt und einzelne Aufgabenbereiche der neu gegründeten Rechtspersönlichkeit überantwortet werden. Eine Verschiebung von Kompetenzen könne aber nur durch Gesetze oder Verordnungen erfolgen. Auch die Tiroler Landesregierung sei von der Notwendigkeit einer generellen Norm ausgegangen, habe sie doch einen Erlaß, also eine interne, innerhalb der Verwaltung wirkende generelle Weisung, gesetzt. Es sei bloß die ordnungsgemäße Kundmachung als Voraussetzung der Erlassung einer Verordnung unterblieben. Weiters sehe die Übergangsbestimmung des § 120 TGO 1966 vor, daß die nunmehr als Gemeindeverbände geltenden Verwaltungsgemeinschaften, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen der TGO 1966 innerhalb eines Jahres anzupassen seien. Die TGO 1966 fordere die Genehmigung der Satzung eines Gemeindeverbandes durch Verordnung. Daraus folge, daß nicht vorhandene Genehmigungen innerhalb der Jahresfrist des § 120 leg. cit. nachzuholen waren. Dies sei aber von der Klägerin versäumt worden. Gegen die Möglichkeit einer Genehmigung der Satzung durch Bescheid spreche auch der Umstand, daß Bescheide grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und daher nur unter besonderen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden können. Eine solche Regelung wäre aber unzweckmäßig gewesen, weil es möglich sein sollte, ohne an die Schranken der Rechtskraft gebunden zu sein, Verwaltungsgemeinschaften zu gründen und auch wieder aufzulösen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liege aber auch eine rechtswirksame bescheidförmige Genehmigung nicht vor. Der von der Behörde erlassene Intimationsbescheid sei unzulässig und nichtig. Weiters seien gemäß § 58 Abs. 1 AVG Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Lediglich wenn sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als Entscheidung oder Verfügung darstelle, könne ihr trotz fehlender Bezeichnung Bescheidqualität beigemessen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Dem "Bescheid" sei auch die entscheidende Behörde, der Adressat sowie der Spruch nicht eindeutig zu entnehmen. Die Klägerin habe auch den Nachweis der gehörigen Kundmachung der Gemeinderatsbeschlüsse nicht erbracht. Unrichtig sei weiters die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Unterlassung der Anpassung der Satzung stelle eine sanktionslose Ordnungswidrigkeit dar. § 15 TGO in der geltenden Fassung sehe vor, daß der Verbandsobmann gewählt werde, eine Entsendung, wie dies nach der älteren Rechtslage möglich war, sei unzulässig. Werde insbesondere der vertretungsbefugte Verbandobmann nicht dem Gesetz entsprechend bestellt, so liege auch keine ordnungsgemäße Handlung eines Gemeindeverbandes vor. Von unzuständigen oder nicht gehörig bestellten Organen könne auch eine Klagsführung nicht veranlaßt werden.
Aus der Nichteinhaltung der Übergangsbestimmungen der TGO 1966 und 1986 ergebe sich, daß der Klägerin keine Rechtspersönlichkeit, insbesondere nicht die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zukomme.
Da die Satzung auch nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche, werde angeregt, das Verfahren zu unterbrechen und eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Bei der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" handle es sich um eine Verordnung, diese entspreche jedoch in wesentlichen Passagen jedoch nicht der geltenden Rechtsordnung. Daraus folge, daß die für die Klagsführung notwendigen Schritte nicht von den vom Gesetz vorgesehenen Organen vorgenommen wurden.
Schließlich komme Verwaltungsgemeinschaften auch im Falle ihrer ordnungsgemäßen Gründung keine Rechtspersönlichkeit zu. Auch bezeichne sich die klagende Partei nunmehr als Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S*****, dieser Gemeindeverband existiere aber nicht. Auch wenn man die Ansicht vertreten sollte, daß durch eine bloße Satzungsänderung aus der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" der Gemeindeverband "Altenwohn- und Pflegeheim S*****" geschaffen werden könnte, hätte zumindest diese Satzung der Genehmigung der Landesregierung bedurft.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann gemäß §§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Wenngleich das Bundes-Verfassungsgesetz den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts, 389). Der (freiwillige) Zusammenschluß von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte, bei der Errichtung ist eine Satzung aufzustellen (Neuhofer, aaO, 391 f).
Im vorliegenden Fall haben sich im Sinne des § 12 Abs. 1 TGO 1949 die Gemeinden Sö*****, E***** und S***** im Jahre 1957 zum Zwecke der Erhaltung und Einrichtung des Altersheimes S***** und der Bewirtschaftung der dazugehörigen Grundstücke zusammengeschlossen. Die darüber gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse bedurften keiner Kundmachung, weil sie weder Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt oder voraussehbar zur Folge hatten und auch keine an die Allgemeinheit gerichtete Mitteilungen enthielten (§ 49 Abs. 1 TGO 1949). Die die Vereinbarung zwischen den Gemeinden beinhaltende Satzung entspricht den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 TGO 1949. Nach dieser Bestimmung bedarf die Satzung einer Genehmigung der Landesregierung. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist eine Genehmigung durch Bescheid ausreichend und bedarf es keiner Verordnung. Die TGO 1949 schreibt eine derartige Verordnung nicht vor, es ist auch nicht einzusehen, weshalb nicht die Genehmigung der Satzung eines Hilfsorgans der in der Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden (siehe Neuhofer, aaO, 393) nicht durch einen Individualakt (Bescheid) genehmigt werden könnte. Die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, eine diesbezügliche Klarstellung sei bereits durch die TGO 1966 erfolgt, ist unzutreffend, weil die TGO 1966 keine Bestimmungen über Verwaltungsgemeinschaften enthält (Schumacher-Cornet, Tiroler Gemeindeordnung 19662, 19; Neuhofer, aaO, 390).
Die im § 12 Abs. 2 TGO 1949 vorgesehene Genehmigung der Satzung erfolgte, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, mit Erlaß der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1957; dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft K***** am 10. Mai 1957 bestätigt. Der Umstand, daß die Genehmigung der Tiroler Landesregierung als "Erlaß" bezeichnet wurde, vermag am Bescheidcharakter der Entscheidung nichts zu ändern. Die fehlende bzw. unrichtige Bezeichnung ist unbeachtlich, weil sich die Erledigung nach ihrem Inhalt eindeutig als Entscheidung darstellt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 408). Dieser Bescheid wurde den Parteien nicht von der entscheidenden Behörde, sondern von der Bezirkshauptmannschaft K***** mitgeteilt, es handelt sich dabei um einen sogenannten Intimationsbescheid. In der Lehre ist die Frage, ob die Ausfertigung einer Erledigung von einer anderen als der willensbildenden Behörde im Bereich des AVG zulässig ist, strittig (ablehnend Rill, der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60; Walter-Mayer, aaO, Rz 195; befürwortend Moritz, Sind Intimationsbescheide zulässig? ÖJZ 1987, 225). Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind der Auffassung Rills nicht gefolgt (siehe die Nachweise bei Moritz, aaO, S. 225 FN 9). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und vertritt in Übereinstimmung mit Moritz, aaO, 230, die Ansicht, daß ein rechtlich einwandfreier Bescheid in bezug auf die behördliche Zuständigkeit und die Bekanntgabe der entscheidenden Behörde dann vorliegt, wenn die nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berufene Behörde entschieden hat und auch für die Parteien erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodaß im Jahre 1957 rechtswirksam die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" gegründet wurde.
Mit Landesgesetz vom 25. November 1965 (LGBl. Nr. 50/1965) wurde die TGO 1949 in wesentlichen Punkten abgeändert und ergänzt, mit Landesgesetzblatt Nr. 4/1966 erfolgte die Wiederverlautbarung (TGO 1966). Gemäß § 120 TGO 1966 gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes und sind, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres anzugleichen. Durch diese Gesetzesbestimmung wurde nunmehr die Verwaltungsgemeinschaft in einen Gemeindeverband umgewandelt. Im Jahre 1986 erfolgte mit Landesgesetz vom 29. Oktober 1986 neuerlich eine Änderung der TGO 1966 (LGBl. Nr. 50/1986). Die Übergangsvorschrift dieses Gesetzes (Art. II) sieht vor, daß durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände ihre Satzung bis zum 31. Dezember 1986 dem § 15 Abs. 1 der TGO 1966 idF des Art. I dieses Gesetzes anzupassen haben. Trotz dieser Übergangsbestimmungen erfolgte keine Anpassung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****". Die zitierten Gesetze enthalten aber keine Sanktionen, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft (oder ein Gemeindeverband) ihrer Pflicht zur Anpassung der Satzung nicht nachkommt. Die Übergangsbestimmungen sind also insoferne leges imperfectae. Dies hat zur Folge, daß die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" - wenngleich in der Rechtsform eines Gemeindeverbandes - unverändert weiterbesteht (vgl. AnwBl. 1991, 499).
Keinesfalls kann gesagt werden, daß es sich bei der Satzung einer durch freiwilligen Zusammenschluß von Gemeinden gebildeten Verwaltungsgemeinschaft um eine Verordnung handelte. Vielmehr gibt die Satzung lediglich den Inhalt der zwischen den Gemeinden getroffenen Vereinbarung wieder, das Gesetz normiert bestimmte Mindesterfordernisse dieser Vereinbarung (§ 12 Abs. 2 TGO 1949). Selbst die Satzung von Gemeindeverbänden bedarf nur einer mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung (§ 14 Abs. 4 TGO 1966 idFd LGBl. Nr. 50/1986). Es besteht daher auch keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit der Satzung anzurufen.
Zutreffend wird im Revisionsrekurs wohl geltend gemacht, daß ein Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S***** nicht existiert, doch kommt, wie schon oben ausgeführt, der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" Rechtspersönlichkeit zu. Es ist offensichtlich, daß klagende Partei diejenige (juristische) Person sein sollte, die der beklagten Partei am 15. März 1988 den Auftrag zur Planung und Bauleitung des An- und Umbaues des Altersheimes S***** erteilt hatte. Eine unrichtige Bezeichnung wird gemäß § 235 Abs. 5 ZPO zu berichtigen sein.
Die - bisher nur unrichtig bezeichnete - Klägerin ist sohin parteifähig (siehe Fasching, LB2, Rz 334), sodaß dem Revisionsrekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E28549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00511.92.0312.000Dokumentnummer
JJT_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_000