Norm: ABGB §1029 A1B-VG Art104 Abs2
Rechtssatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBl Nr 131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehende... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §1315 IB-VG Art104 Abs2
Rechtssatz: Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG beruhende Verordnung vom 17.7.1969, BGBl 1969/280 wurde eine besondere
Norm: erlassen, durch die weitere unmittelbar zur Vertretung der juristischen Person befugte Organe geschaffen wurden. Unbeschadet des Weisungsrechtes des zuständigen Bundesministers kommen im Außenverhältnis sowohl der Landeshauptmann, als auch ein Leiter eines ihm unterstellten Amtes als... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104 Abs2EKHG §5 IIAEKHG §5 IIB
Rechtssatz: Zur Frage der Haltergemeinschaft Bund - Bundesland. Entscheidungstexte 2 Ob 152/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 152/70 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 European Case ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104 Abs2EKHG §5 IIAEKHG §5 IIB
Rechtssatz: Haltergemeinschaft zwischen Bund und Land bei Fahrzeugen, die im Rahmen der Straßenverwaltung (Autobahn) eingesetzt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 Schlagworte SW: Auto European Case Law ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017ABGB §1029 B2B-VG Art104 Abs2DHG §1
Rechtssatz: Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rec... mehr lesen...