Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBl Nr 131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117795Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00022_02B0000_001