Norm
ABGB §26Rechtssatz
Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG beruhende Verordnung vom 17.7.1969, BGBl 1969/280 wurde eine besondere Norm erlassen, durch die weitere unmittelbar zur Vertretung der juristischen Person befugte Organe geschaffen wurden. Unbeschadet des Weisungsrechtes des zuständigen Bundesministers kommen im Außenverhältnis sowohl der Landeshauptmann, als auch ein Leiter eines ihm unterstellten Amtes als jene gesetzlichen Vertreter der juristischen Person in Frage, von denen die grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen ( hier: Erhaltung des Rheindammes ) erwartet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009106Dokumentnummer
JJR_19791217_OGH0002_0010OB00035_7900000_001