RS OGH 1979/12/17 1Ob35/79

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Veröffentlicht am 17.12.1979
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Norm

ABGB §26
ABGB §1315 I
B-VG Art104 Abs2

Rechtssatz

Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG beruhende Verordnung vom 17.7.1969, BGBl 1969/280 wurde eine besondere Norm erlassen, durch die weitere unmittelbar zur Vertretung der juristischen Person befugte Organe geschaffen wurden. Unbeschadet des Weisungsrechtes des zuständigen Bundesministers kommen im Außenverhältnis sowohl der Landeshauptmann, als auch ein Leiter eines ihm unterstellten Amtes als jene gesetzlichen Vertreter der juristischen Person in Frage, von denen die grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen ( hier: Erhaltung des Rheindammes ) erwartet werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 17.12.1979 1 Ob 35/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009106

Dokumentnummer

JJR_19791217_OGH0002_0010OB00035_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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