Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016