Norm: B-VG Art104
Rechtssatz: Die Angelegenheiten, die nach § 1 Abs 4 TauernautobahnfinanzierungsG dem Bund vorbehalten sind, sind vom zuständigen BM zu besorgen und nicht - auf Grund der gemäß Art 104 Abs 2 B-VG schon früher erfolgten Übertragung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung - durch den Landeshauptmann. Entscheidungstexte 2 Ob 534/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104
Rechtssatz: Der BMBT (jetzt: BMW) ist nach dem BMG nicht nur berufen, in Angelegenheiten des Straßenbaues Vereinbarungen zu schließen, seine Vertretungsmacht umfaßt auch die Auflösung einer Vereinbarung bzw die Regelung der Folgen, die sich daraus ergeben, daß der Bund eine Vereinbarung nicht eingehalten hat. Entscheidungstexte 2 Ob 534/90 Entscheidungstext OGH 25... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104
Rechtssatz: Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art 104 Abs 2 B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig, wobei diese Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach denselben Grundsätzen wie die mittelbare Hoheitsverwaltung des Bun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 B2B-VG Art17B-VG Art104DHG §1
Rechtssatz: Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, die grundsätzlich in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt wird (Art 104 Abs 1 B - VG), wird der Bund ausschließlich durch die hiefür zuständigen obersten Verwaltungsorgane vertreten. Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens nach den einschlägigen Vorschriften betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landes... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017B-VG Art104
Rechtssatz: Vertragsabschluß des Amtes der Landesregierung für den Bund; Erkennbarkeit dieses Umstandes für den Vertragspartner. Entscheidungstexte 5 Ob 612/59 Entscheidungstext OGH 13.01.1960 5 Ob 612/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025301 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: ABGB §338AVG §63 ffB-VG Art104B-VG Art130ZPO §190
Rechtssatz: 1.) Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende; so ist im Verfahren über Wohnungsraum oder Betriebsraum - Einweisungen der Widerruf - oder Aufhebungsbescheid mit der Entscheidung des BM. f. soz. Verw. ein endgültige... mehr lesen...