Norm
B-VG Art104Rechtssatz
Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art 104 Abs 2 B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig, wobei diese Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach denselben Grundsätzen wie die mittelbare Hoheitsverwaltung des Bundes geführt wird, der Landeshauptmann also an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und die dem Landeshauptmann unterstellten Beamten an dessen Weisung gebunden sind (Reichsbrückeneinsturz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054002Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0060OB00694_7800000_003