Norm
ABGB §1029 B2Rechtssatz
Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, die grundsätzlich in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt wird (Art 104 Abs 1 B - VG), wird der Bund ausschließlich durch die hiefür zuständigen obersten Verwaltungsorgane vertreten. Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens nach den einschlägigen Vorschriften betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Lande übertragen (Art 104 Abs 2 B - VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038210Dokumentnummer
JJR_19750107_OGH0002_0080OB00254_7400000_001