Norm
B-VG Art104Rechtssatz
Der BMBT (jetzt: BMW) ist nach dem BMG nicht nur berufen, in Angelegenheiten des Straßenbaues Vereinbarungen zu schließen, seine Vertretungsmacht umfaßt auch die Auflösung einer Vereinbarung bzw die Regelung der Folgen, die sich daraus ergeben, daß der Bund eine Vereinbarung nicht eingehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053988Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0020OB00534_9000000_001