Norm
ASVG §55Rechtssatz
Die Fälligkeit der Beiträge tritt - soweit die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht - auch von selbst ein; es ist daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht einmal von der Erstattung einer Anmeldung abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083905Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0020OB00097_8900000_001