Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 1992 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß die ihm rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung gemäß § 20 ASVG wiederauflebe, sobald er wieder nach dem ASVG pflichtversichert sein werde. Die Mitbeteiligte entschied über diesen Antrag innerhalb der 6-Monats-Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist begeh... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §20 Abs3;ASVG §355;ASVG §410 Abs1 Z7;ASVG §410 Abs1;
Rechtssatz: Gegenstand eines Feststellungsbescheides gem § 410 Abs 1 ASVG kann nur die (bescheidmäßige) Feststellung von zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten oder Dienstgeber strittigen Rechten (Rechtsverhältnissen) sein. Nach dem klaren Wortlaut des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG steht dieses ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 11. November 1985 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten ab "1/83". Er war ab "3/80" als Privatlehrer beim Fonds der Wiener Kaufmannschaft tätig und aufgrund dieser Beschäftigung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 27. November 1985, unter Anführung ihres Zeichens VA1/Schd/F... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §20 Abs3;
Rechtssatz: Zuständig für die Höherversicherung gem § 20 Abs 3 ASVG ist der für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung zuständige Versicherungsträger. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992080164.X02 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §20 Abs3;ASVG §77 Abs2;
Rechtssatz: Die Höherversicherung wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach § 77 Abs 2 letzter Satz ASVG nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in de... mehr lesen...