TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/26 93/08/0286

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §20 Abs3;
ASVG §355;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. September 1993, Zl. 123.104/5-7/93, betreffend Feststellung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 1992 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß die ihm rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung gemäß § 20 ASVG wiederauflebe, sobald er wieder nach dem ASVG pflichtversichert sein werde. Die Mitbeteiligte entschied über diesen Antrag innerhalb der 6-Monats-Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien. Dieser gab dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht Folge und wies den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Begründend führte der Landeshauptmann aus, das Begehren des Beschwerdeführers beziehe sich ausschließlich auf einen möglicherweise in Zukunft eintretenden Fall. Dieser allfällige Eintritt einer neuerlichen Höherversicherung sei derzeit noch gänzlich unbestimmt. Da Bescheide individuell konkrete Verwaltungsakte seien, in denen ein normativer Spruch nur über konkrete Rechte und Rechtsverhältnisse erfolgen könne, müsse der Antrag auf Feststellung, daß die dem Beschwerdeführer rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung gemäß § 20 ASVG wiederauflebe, sobald der Beschwerdeführer wieder nach dem ASVG pflichtversichert sein werde, zurückgewiesen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde führte begründend aus, daß den Ausführungen des Landeshauptmannes in seiner Bescheidbegründung vollinhaltlich zu folgen sei. Die Verwaltungsbehörde sei nach dem AVG auch im Rahmen eines Feststellungsverfahrens keinesfalls befugt, über einen möglicherweise in der Zukunft verwirklichten Sachverhalt zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt. Das Verfahren trage alle Züge einer Rechtsverweigerung, obwohl die Bestimmung des § 410 ASVG eben diesen Zustand durch ausdrückliche Zulassung des Feststellungsantrages verhindern wolle. Daß das gegenständliche Verfahren nicht die Klärung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Anstalt zum Gegenstand hätte, könne wohl nicht ernstlich behauptet oder vermeint werden.

Nach § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten sich ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Entsprechend dem § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesonders Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Die Berechtigung zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG zählt zu den Verwaltungssachen gemäß § 355 Z. 1 ASVG. Gemäß § 409 erster Satz ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Die vom Beschwerdeführer angerufene mitbeteiligte Partei ist Träger der Pensionsversicherung nach dem ASVG für die Pensionsversicherung der Angestellten.

Der Beschwerdeführer ist nicht Versicherter im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG. Aus dem Beschwerdevorbringen erhellt, daß er in der Pensionsversicherung nach dem ASVG nicht pflicht-, weiter- oder selbstversichert ist. Er kann sich daher nicht mit Erfolg auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG berufen. In Wahrheit liefe das Ansuchen des Beschwerdeführers darauf hinaus, eine Rechtsauskunft in Bescheidform zu erhalten.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß es das Wesen einer Feststellungsentscheidung sei, Rechtsverhältnisse für zukünftige Konstellationen abzuklären, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 410 Abs. 1 ASVG kann nur die (bescheidmäßige) Feststellung von zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten oder Dienstgeber strittigen Rechten (Rechtsverhältnissen) sein. Nach dem klaren Wortlaut des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG steht dieses Antragsrecht nur den Personen zu, die im Verhältnis zum angerufenen Versicherungsträger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entweder Versicherte oder Dienstgeber sind. Dem Versicherungsträger kommt anderen Personen gegenüber keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung zu.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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