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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §20 Abs3;Rechtssatz
Gegenstand eines Feststellungsbescheides gem § 410 Abs 1 ASVG kann nur die (bescheidmäßige) Feststellung von zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten oder Dienstgeber strittigen Rechten (Rechtsverhältnissen) sein. Nach dem klaren Wortlaut des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG steht dieses Antragsrecht nur den Personen zu, die im Verhältnis zum angerufenen Versicherungsträger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entweder Versicherte oder Dienstgeber sind. Dem Versicherungsträger kommt anderen Personen gegenüber keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung zu. (hier: Zurückweisung des Antrages des Bf auf bescheidmäßige Feststellung, daß die ihm rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung gem § 20 ASVG wiederauflebe, sobald er wieder nach dem ASVG pflichtversichert sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080286.X01Im RIS seit
20.11.2000