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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §20 Abs3;Rechtssatz
Die Höherversicherung wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach § 77 Abs 2 letzter Satz ASVG nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080164.X01Im RIS seit
20.11.2000