Norm
ASVG §139 Abs2aRechtssatz
§ 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
Anmerkung
Siehe auch RS0083756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133907Im RIS seit
07.04.2022Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022