§ 1 Abs 2 RLV räumt dem von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten ein, sondern verpflichtet die Beamten (nur) zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes (VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Daher stellt der Einwand, dass der einschreitende Beamte den Betroffenen nicht ordnungsgemäß begrüßt hatte, noch keinen Hinweis auf eine unzulässige Voreingenommenheit des Beamten dar, wenn sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben. Desgleichen sind Fragen über den Familienstand des Beschwerdeführers und den Vornamen seiner Eltern nur Gegenstand eines Verfahrens vor der Datenschutzkommission (zumal auch solche Fragen noch keine Voreingenommenheit erkennen lassen).