Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 28. Mai 2002 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien wurde das Einschreiten gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) des Mag. R A D wie folgt entschieden:
Durch die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer an den Beschwerdeführer am 03. Mai 2002 um ca. 22.15 Uhr im Hallenbad K durch einen Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens K wurde § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) iVm § 31 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt.
I.1. In dem gemäß § 89 SPG eingebrachten Vorlageantrag vom 09. September 2002 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auf Verlangen die Dienstnummer nicht bekannt gegeben wurde. Zudem wurde ein Aktenvermerk des Gendarmeriepostens K vom 03. Mai 2002 über die Amtshandlung vom 03. Mai 2002, die Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 15. Mai 2002 und der Dienstbericht des Gendarmeriepostens K beigegeben.
2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark im Schreiben vom 28. August 2002 gemäß § 89 Abs 2 SPG Nachfolgendes mitgeteilt:
Erhebungsergebnis
Die Sektorstreife des GP K wurde von der Bezirksleitzentrale BM am 3. Mai 2002, gegen 22.00 Uhr verständigt, dass im Hallenbad K ein Einschreiten erforderlich sei. Da den beiden Beamten der Sektorstreife die konkrete Situation vor Ort nicht bekannt war und auch zwei Beamte der Diensthundestreife zur eventuell notwendigen Unterstützung hinzugezogen wurden, kam es dazu, dass vier Gendarmeriebeamte bei der Amtshandlung zugegen waren. Zur der Ihnen angemerkten Dienstkleidung der zwei Beamten der Diensthundestreife wird festgestellt, dass die Beamten gemäß der Gendarmerieuniformtrageverordnung (GUTV) vorschriftsgemäß adjustiert waren.
Betreffend der von Ihnen beanstandeten Nichterwiderung Ihres Grußes gibt ChefInsp B A, der die Amtshandlung geführt hatte, an, dass es genau umgekehrt gewesen sei. Sie seien beim Eintreffen der Beamten gerade aus dem Schwimmbecken gestiegen und hätten den Gruß des GendBeamten nicht erwidert, sondern sofort angefangen über den Sachverhalt zu sprechen.
Bei der Identitätsfeststellung Ihrer Person handelte es sich um eine schlichte Feststellung der Identität einer Person im Sinne des § 28a SPG, welche nicht in die Rechte
einer Person eingreift, zumal auch die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs 1 SPG für die Durchführung einer Identitätsfeststellung nicht vorlagen.
Sie hätten ChefInsp B A freiwillig und ohne weiteres Ihren Badeausweis sowie die Personalausweiskarte übergeben und die Fragen nach Ihrem Vor-und Zunamen, dem Geburtsdatum sowie der Adresse beantwortet; die Frage nach Ihrem hätten Sie verweigert. Der Beamte gibt an, Sie nicht nach Ihrem Familienstand und nach den Vornamen Ihrer Eltern gefragt zu haben, da er diese Angaben für eine Anzeige nicht benötigt habe.
Die Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem SPG und LGBl Nr 158/75 wurde der Bezirkshauptmannschaft BM am 15. Mai 2002 zur verwaltungsrechtlichen Beurteilung vorgelegt.
ChefInsp A gab an, dass er grundsätzlich jedem von einer Amtshandlung
Betroffenen seinen Namen bekannt gibt. Er bestätigte jedoch, dass er die Karten mit seiner Dienstnummer nicht bei sich getragen habe, sondern diese im Dienst-Kfz gewesen seien. Nachdem Sie nach Abschluss der Amtshandlung sofort wieder schwimmen gegangen seien, habe der Beamte sein Vorhaben, die Visitenkarte aus dem Fahrzeug zu holen verworfen, zumal mit Ihnen vereinbart worden sei, dass Sie um 22.45 Uhr zum GP K kommen sollten, um dort die Niederschrift aufzunehmen.
Resümee
Aufgrund der durch das Bezirksgendarmeriekommando BM geführten Erhebungen und nach Prüfung des Sachverhaltes zieht das Landesgendarmeriekommando für Steiermark folgenden Schluss:
Die im Raum stehenden widersprüchlichen Aussagen betreffend Nichtgrüßens, zumal es sich beim ChefInsp A um einen ruhigen und äußerst besonnenen Beamten handelt, sowie die gestellten Fragen zum Familienstand und den Vornamen Ihrer Eltern sind nachträglich kaum objektivierbar.
Es ist richtig, dass ChefInsp A Ihnen die Visitenkarte hätte aushändigen müssen, aber es war nicht die Absicht des Beamten sich hinter einer Dienstnummer zu verschanzen, zumal er Ihnen ohnehin seinen Namen bekannt gegeben hat und auch
ein Termin auf dem Gendarmerieposten K vereinbart war. Sehr verehrter Herr OStR Mag D,
das Landesgendarmeriekommando für Steiermark kommt daher zum Schluss,
dass die von Ihnen beschuldigten GendBeamten die für das Einschreiten geltenden Richtlinien nach § 31 Sicherheitspolizeigesetz
(SPG) nicht verletzt haben. Das Landesgendarmeriekommando für
Steiermark hofft dennoch Ihnen mit dieser Information gedient zu haben.
II.1. Nach Durchführung öffentlicher, mündlicher Verhandlungen am 05. November 2002 und 17. Dezember 2002, bei denen der Beschwerdeführer, die Zeugen CI B A, RI A W, RI P S, RI K S einvernommen wurden, als auch den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonbandkassette von der Amtshandlung, wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am 03. Mai 2002 um ca. 22.00 Uhr wurde die Sektorenstreife des Gendarmeriepostens K verständigt, dass im Hallenbad in K ein Einschreiten erforderlich ist. Die Streife der Gendarmeriebeamten bestand aus vier Personen und wurde vorerst die Anzeigerin im Buffet des Hallenbades aufgesucht, um ihre Schilderung des Vorfalles zu hören. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen CI A aufgesucht und mit dem Vorhalt konfrontiert, wobei er die Anschuldigungen bestritt. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Personalausweiskarte aus und teilte dem CI A mit, dass er nach Badeschluss auf den Gendarmerieposten K kommen werde, um den Sachverhalt zu erörtern. Bevor der Beschwerdeführer wiederum schwimmen gehen wollte, forderte er den Zeugen CI A auf, ihm seine Dienstnummer zu geben, worauf dieser dies mit der Bemerkung, dass er ohnehin noch zum Gendarmerieposten K kommen werde, um dort einvernommen zu werden, verweigerte. Der Beschwerdeführer kommentierte dies mit der Bemerkung, dass man ihm die Visitenkarte mit der Dienstnummer nicht geben wollte und ging daraufhin schwimmen. CI A hatte eine Visitenkarte mit Dienstnummer bei sich, jedoch folgte er sie nicht aus, da er der Meinung war, dass dies nicht in einem Hallenbad in angemessener Weise erfolgt wäre und der Beschwerdeführer ohnedies auf den Gendarmerieposten kommen werde. Nach dem Badeaufenthalt um ca. 22.45 Uhr erschien der Beschwerdeführer am Gendarmerieposten K und teilte ihm der Zeuge RI W mit, dass er warten solle, da CI A die Niederschrift vorbereite. Da dem Beschwerdeführer die Wartezeit - insgesamt ca. 5 Minuten - zu lange dauerte, verließ er ohne weiteren Kommentar den Gendarmerieposten. 2. Die erkennende Behörde stützt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung, insbesondere auf die Tonbandaufzeichnung der Amtshandlung sowie der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten, als auch des Beschwerdeführers. Bemerkt wird, dass in den entscheidungsrelevanten Punkten die Aussagen nicht divergieren. CI
A gibt selbst zu, die Dienstnummer im Hallenbad nicht ausgefolgt zu haben, obwohl er sie mithatte. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Gemäß Absatz 5 leg cit sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG, sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes in dem Verfahren anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 89 Abs 4 SPG wurde rechtzeitig gestellt und ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Entscheidung örtlich zuständig, da in dessen Sprengel die Beamten des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark eingeschritten sind.
2. Gemäß § 9 Abs 1 RLV haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer vom Zeugen CI A keine Dienstnummer ausgehändigt, da dieser der Meinung war, dass dies bei der Amtshandlung im Hallenbad K nicht in angemessener Weise geschehen wäre "und die Gendarmerie lächerlich gemacht worden wäre". Dieser Argumentation kann der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nicht folgen, da es keinen vernünftigen Grund gab, warum dem Beschwerdeführer nach der Amtshandlung nicht die Dienstnummer ausgehändigt wurde, um so mehr zum Einen der Zeuge CI A eine Dienstnummer mithatte und zum Anderen es sehr wohl möglich war, den Beschwerdeführer zur Ausweiskontrolle - die auch ordnungsgemäß erfolgte - vor Ort aufzufordern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Gendarmerieposten K aufsuchen würde, entbindet dem Zeugen CI A nicht von der Verpflichtung die Dienstnummer nach Beendigung der Amtshandlung bereits im Hallenbad K auszufolgen. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt in Badekleidung befand. Dass hiedurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet worden sei, wird selbst von der belangten Behörde nicht behauptet. Somit wäre es dem Zeugen CI A zumutbar gewesen, am Ende der Amtshandlung, die Dienstnummer dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Durch die Nichtaushändigung der Dienstnummer, trotz Verlangen des Beschwerdeführers, wurde jedenfalls der § 9 Abs 1 RLV beim Einschreiten des Organes des Gendarmeriepostens K verletzt. Soweit der Beschwerdeführer das Benehmen des Beamten rügt, wird darauf verwiesen, dass § 1 Abs 2 RLV nicht den Anspruch des Betroffenen auf ein freundliches Vorgehen der Beamten einräumt, sondern die Beamten zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes verpflichtet (VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Es war somit die Frage, ob der Beschwerdeführer vom Zeugen CI A ordnungsgemäß begrüßt wurde, nicht näher zu erörtern. Alleine daraus eine Voreingenommenheit abzuleiten, wäre wohl zu weittragend, um so mehr sich sonst keine Anhaltspunkte hiefür ergeben. Desgleichen waren die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen über den Familienstand des Beschwerdeführers und den Vornamen seiner Eltern kein Gegenstand des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, da derartige Beschwerdevorbringen Gegenstand eines Verfahrens vor der Datenschutzkommission wären.