RS UVS Oberösterreich 1994/04/20 VwSen-280008/2/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Außerhalb des Bereiches der Sicherheitsverwaltung gilt die RLV nur für jene Materien, die in die Bundesvollziehung fallen, sofern mit dem jeweils zuständigen Bundesminister das Einvernehmen bei der Verordnungserlassung hergestellt wurde. Sind hingegen die Länder zur Vollziehung des Gesetzes berufen - wie hinsichtlich der auf Art. 11 B-VG beruhenden StVO -, findet die RLV keine Anwendung. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten