Begründung: Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten in der vorliegenden Wettbewerbssache mit Beschluß vom 15.November 1988, 4 Ob 101/88, Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, weil die zweite Instanz von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, ohne Beweiswiederholung abgegangen war. Dazu führte der Oberste Gerichtshof ua aus: "Auf Grund die... mehr lesen...
Norm: JN §21JN §23JN §25KartG 1972 §69ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn z... mehr lesen...