Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das aus dem
Spruch: hervorgehende Begehren der betreibenden Partei (nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsverfahrens) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Eventualbegehren "sollte als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice oder die Gebietskrankenkasse aufscheinen, wird auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung verzichtet" unzulässig sei. Der Antrag widerspräche inhaltlich de... mehr lesen...
Norm: EO §294aEO §301AFV §1AFV §2ERV §5
Rechtssatz: Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist. ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 11.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.7.1996, 20 Cg 225/95w, sowie des Beschlusses dieses Gerichtes im selben Verfahren vom 3.9.1996, sowie eines Kostenbeschlusses aus einem früheren Exekutionsverfahren die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen, zurückgewiesen und hat seine Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §29aAFV §2
Rechtssatz: An formatierte Schriftsätze sind strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die im Formblatt vorgesehene Reihenfolge, nämlich Kapital, Zinsen und Kosten eingehalten und jeweils einem Exekutionstitel zugeordnet wird. Entscheidungstexte 46 R 474/98s Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.04.1998 46 R 474/98s ... mehr lesen...