Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Streller als weitere Richter in der Exektuionssache der betreibenden Partei V***** Wien, *****vertreten durch Dr. Christian Prem und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Bernardo L***** Wien, ***** wegen S 139.648,69 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4.3.1998, 18 E 1087/98v-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 11.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.7.1996, 20 Cg 225/95w, sowie des Beschlusses dieses Gerichtes im selben Verfahren vom 3.9.1996, sowie eines Kostenbeschlusses aus einem früheren Exekutionsverfahren die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen, zurückgewiesen und hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die betreibende Partei die Formvorschriften der ADV-Formverordnung nicht eingehalten habe. Da einem Verbesserungsauftrage nicht entsprochen worden wäre, sei der Exekutionsantrag zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 11.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.7.1996, 20 Cg 225/95w, sowie des Beschlusses dieses Gerichtes im selben Verfahren vom 3.9.1996, sowie eines Kostenbeschlusses aus einem früheren Exekutionsverfahren die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zu bewilligen, zurückgewiesen und hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die betreibende Partei die Formvorschriften der ADV-Formverordnung nicht eingehalten habe. Da einem Verbesserungsauftrage nicht entsprochen worden wäre, sei der Exekutionsantrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Vorbringen, die ADV-Formverordnung dürfe nicht zu kleinlich ausgelegt werden. Das Erstgericht habe überdies übersehen, daß es sich beim Beschluß vom 3.9.1996 um keinen Exekutionskostentitel handle, sondern wären Kosten hinsichtlich eines Antrages auf neuerliche Zustellung im Titelverfahren beschlossen worden.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 54a Abs 1 EO kann das Exekutionsverfahren mit Hilfe automatisationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Gemäß § 1 der ADV-Formverordnung, BGBl 560/1995, sind bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automatisationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte) in der Anlage zu dieser Verordnung wiedergegebene Formblätter zu verwenden. Gemäß § 2 leg.cit. dürfen die Schriftsätze nach § 1 auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, EO kann das Exekutionsverfahren mit Hilfe automatisationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Gemäß Paragraph eins, der ADV-Formverordnung, Bundesgesetzblatt 560 aus 1995,, sind bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automatisationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte) in der Anlage zu dieser Verordnung wiedergegebene Formblätter zu verwenden. Gemäß Paragraph 2, leg.cit. dürfen die Schriftsätze nach Paragraph eins, auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.
Nach Meinung des erkennenden Senates sind an diese formatierten Schriftsätze strenge Anforderungen zu stellen. Nur so kann die beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung des Exekutionsverfahrens bewirkt werden. Insbesonders ist darauf zu achten, daß die im Formblatt vorgesehene Reihenfolge, nämlich Kapital, Zinsen und Kosten, eingehalten wird.
Die betreibende Partei hat nunmehr in ihrem Antrage vorerst zwei Exekutionstitel unter Feldgruppe 07 angeführt und sodann den begehrten Kapitalsbetrag samt Zinsen des zuerst genannten Titels (Versäumungsurteil vom 10.7.1996) und sodann die Kosten samt Zinsen aus Kosten aus beiden Titeln.
Im Formblatt ist jedoch vorgesehen, daß zuerst jeder Titel einzeln samt Zinsen und Kosten angeführt wird.
Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Daten aus zwei Exekutionstiteln in ihrer Abfolge vermengt werden.
Das Rekursgericht übersieht nicht, daß der Beschluß vom 3.9.1996, 20 Cg 225/95w des Landesgerichtes für ZRS Wien kein Kostentitel aus einem früheren Exekutionsverfahren ist, sondern daß mit diesem Beschluß Kosten für einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles vom 10.7.1996 bestimmt wurden. Kosten aus früheren Exekutionsverfahren wären auch unter Feldgruppe 08 geltend zu machen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die betreibende Partei die oben genannte Formvorschrift nicht eingehalten hat.
Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 17.7.1996, 13 R 177/96g (= RPflSlg E 128/96) gibt eine Rechtsansicht wieder, wie sie auch vom erkennenden Senat geteilt wird.
Wenn die Rekurswerberin vorbringt, der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes habe nur die Titelvorlage betroffen, so ist diese Behauptung aktenwidrig: In seinem Auftrag vom 19.2.1998 hat das Erstgericht die später im angefochtenen Beschluß aufgezeigten Mängel der betreibenden Partei zur Kenntnis gebracht und den Schriftsatz zur Verbesserung zurückgestellt.
Die Kostenentscheidung gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00020 46R04748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:04600R00474.98S.0423.000Dokumentnummer
JJT_19980423_LG00003_04600R00474_98S0000_000