Norm
EO §294aRechtssatz
Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution, Gehaltsexekution, Drittschuldnererklärung, Verzicht auf Drittschuldnererklärung, Eventualverzicht auf Drittschuldnererklärung, ADV-FormverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000067Dokumentnummer
JJR_20010507_LG00003_04600R00265_01P0000_001