RS OGH 2001/5/7 46R265/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2001
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Norm

EO §294a
EO §301
AFV §1
AFV §2
ERV §5

Rechtssatz

Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekution, Gehaltsexekution, Drittschuldnererklärung, Verzicht auf Drittschuldnererklärung, Eventualverzicht auf Drittschuldnererklärung, ADV-Formverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000067

Dokumentnummer

JJR_20010507_LG00003_04600R00265_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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