TE OGH 2001/5/7 46R265/01p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden. Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Streller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****Gesellschaft mbH, *****, Wien, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert L**********, Wien, *****, wegen S 4.427,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22.3.2001, 18 E 917/01a-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 2.1.1998, 7 C 2490/97d, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 3.2.1998, sowie der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten zu 18 E 1678/98f vom 19.3., 26.6.1998, 16.2.1999, sowie zu 18 E 5077/99k vom 29.9.1999, des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu 67 E 6550/99h vom 10.12.1999, 27.1. und 15.5.2000, sowie zu 67 E 4216/00b vom 18.9.2000 wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von S 4.427,-- samt 4 % Zinsen seit 12.1.1998, 12 % Zinsen aus S 4.427,-- vom 1.7.1997 bis 11.1.1998, 12 % Zinsen aus S 4.427,-- ab 12.1.1998, der Kosten von S 1.117,68 samt 4 % Zinsen seit 2.1.1998, sowie der Kosten von S 1.487,72, S 49,--, S 140,16, S 1.262,56, S 278,88, S 59,--, S 248,16, sowie S 140,16, sowie der Kosten des Exekutionsantrages von S 1.382,56 die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Arbeitnehmer gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) angeblich zustehenden Bezüge gemäß § 290a EO (Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus einem Dienst- (Arbeits-)verhältnis ohne Berücksichtigung auf ihre Benennung oder Berechnungsart, weiters Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, mit der aus dem Gesetz ersichtlichen Beschränkung bewilligt."Auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 2.1.1998, 7 C 2490/97d, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 3.2.1998, sowie der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten zu 18 E 1678/98f vom 19.3., 26.6.1998, 16.2.1999, sowie zu 18 E 5077/99k vom 29.9.1999, des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu 67 E 6550/99h vom 10.12.1999, 27.1. und 15.5.2000, sowie zu 67 E 4216/00b vom 18.9.2000 wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von S 4.427,-- samt 4 % Zinsen seit 12.1.1998, 12 % Zinsen aus S 4.427,-- vom 1.7.1997 bis 11.1.1998, 12 % Zinsen aus S 4.427,-- ab 12.1.1998, der Kosten von S 1.117,68 samt 4 % Zinsen seit 2.1.1998, sowie der Kosten von S 1.487,72, S 49,--, S 140,16, S 1.262,56, S 278,88, S 59,--, S 248,16, sowie S 140,16, sowie der Kosten des Exekutionsantrages von S 1.382,56 die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Arbeitnehmer gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) angeblich zustehenden Bezüge gemäß Paragraph 290 a, EO (Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus einem Dienst- (Arbeits-)verhältnis ohne Berücksichtigung auf ihre Benennung oder Berechnungsart, weiters Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, mit der aus dem Gesetz ersichtlichen Beschränkung bewilligt.

Den Drittschuldnern (mit Ausnahme des Arbeitsmarktservices und der Gebietskrankenkasse) wird aufgetragen, sich binnen vier Wochen gemäß § 301 EO zu äußern.Den Drittschuldnern (mit Ausnahme des Arbeitsmarktservices und der Gebietskrankenkasse) wird aufgetragen, sich binnen vier Wochen gemäß Paragraph 301, EO zu äußern.

Gemäß § 294a Abs 1 Z 2 EO hat das Exekutionsgericht den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a EO zustehen können, und bejahendenfalls mit wem. Dem Drittschuldner wird verboten, aus dem gepfändeten Arbeitseinkommen an die verpflichtete Partei Zahlungen zu leisten.Gemäß Paragraph 294 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO hat das Exekutionsgericht den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, EO zustehen können, und bejahendenfalls mit wem. Dem Drittschuldner wird verboten, aus dem gepfändeten Arbeitseinkommen an die verpflichtete Partei Zahlungen zu leisten.

Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über das gepfändete Arbeitseinkommen (die gepfändete Forderung) und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt.

Der gepfändete und überwiesene Bezug ist beschränkt pfändbar. Die Beträge, die dem Verpflichteten als unpfändbar zu verbleiben haben, ergeben sich aus den mit Verordnung kundgemachten Tabellen. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Da die Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren erfolgte, darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies wird dem Drittschuldner bekannt gegeben (§ 303a EO).Da die Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren erfolgte, darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies wird dem Drittschuldner bekannt gegeben (Paragraph 303 a, EO).

Mit der Zustellung ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei ein Pfandrecht erworben.

Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Favoriten einzuschreiten."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 1.693,44 (darin enthalten S 282,24 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das aus dem Spruch hervorgehende Begehren der betreibenden Partei (nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsverfahrens) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Eventualbegehren "sollte als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice oder die Gebietskrankenkasse aufscheinen, wird auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung verzichtet" unzulässig sei. Der Antrag widerspräche inhaltlich den Anforderungen der Bestimmungen der §§ 1, 2 AFV, sowie der Anlage C zum § 1 der AFV iVm § 5 Abs 1 ERV. Das amtliche Formblatt gäbe dem betreibenden Gläubiger in der Feldgruppe 10/2 die Möglichkeit, grundsätzlich auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu verzichten. Für ein Eventualbegehren sei jedoch im amtlichen Formblatt keine Option vorgesehen. Der Eventualverzicht des betreibenden Gläubigers sei lediglich als weiteres Vorbringen (Feldgruppe 11) angeführt und nicht, wie im Formblatt vorgesehen, in der Feldgruppe 10/2. Dies habe zur Folge, dass dadurch die für den Drittschuldner automatisationsunterstützt erstellte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung den Auftrag zur Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO enthalte.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das aus dem Spruch hervorgehende Begehren der betreibenden Partei (nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsverfahrens) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Eventualbegehren "sollte als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice oder die Gebietskrankenkasse aufscheinen, wird auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung verzichtet" unzulässig sei. Der Antrag widerspräche inhaltlich den Anforderungen der Bestimmungen der Paragraphen eins,, 2 AFV, sowie der Anlage C zum Paragraph eins, der AFV in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, ERV. Das amtliche Formblatt gäbe dem betreibenden Gläubiger in der Feldgruppe 10/2 die Möglichkeit, grundsätzlich auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu verzichten. Für ein Eventualbegehren sei jedoch im amtlichen Formblatt keine Option vorgesehen. Der Eventualverzicht des betreibenden Gläubigers sei lediglich als weiteres Vorbringen (Feldgruppe 11) angeführt und nicht, wie im Formblatt vorgesehen, in der Feldgruppe 10/2. Dies habe zur Folge, dass dadurch die für den Drittschuldner automatisationsunterstützt erstellte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung den Auftrag zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 301, EO enthalte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Exekutionsantrag gemäß § 294a EO stattgegeben werde.Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Exekutionsantrag gemäß Paragraph 294 a, EO stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu:

Aus den vom Erstgericht zitierten Bestimmungen der ADV-Formverordnung, sowie der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich ebensowenig wie aus der Exekutionsordnung (§ 301 Abs 1 EO), dass ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner unzulässig wäre. Die Möglichkeit eines solchen nur teilweisen Verzichtes kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass in Feldgruppe 10 des Formblattes für den Exekutionsantrag in Punkt 2) nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung abgegeben werden kann. Ein solcher nur teilweiser Verzicht ist daher von der betreibenden Partei - wie geschehen - in Feldgruppe 11 (weiteres Vorbringen) zu erklären; aus diesem Grunde entspricht der Exekutionsantrag auch formell der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des § 5 Abs 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr iVm § 1 AFV. Die Unzulässigkeit eines nur teilweisen Verzichts auf die Abgabe der Drittschuldnererklärung lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht ableiten. Wenn das Erstgericht sich auf "maßgebliche gesetzliche Bestimmungen der Exekutionsordnung" und "Lehre" beruft, so ist es nicht in der Lage, dies näher auszuführen und "Lehre" konkret zu zitieren.Aus den vom Erstgericht zitierten Bestimmungen der ADV-Formverordnung, sowie der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich ebensowenig wie aus der Exekutionsordnung (Paragraph 301, Absatz eins, EO), dass ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner unzulässig wäre. Die Möglichkeit eines solchen nur teilweisen Verzichtes kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass in Feldgruppe 10 des Formblattes für den Exekutionsantrag in Punkt 2) nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung abgegeben werden kann. Ein solcher nur teilweiser Verzicht ist daher von der betreibenden Partei - wie geschehen - in Feldgruppe 11 (weiteres Vorbringen) zu erklären; aus diesem Grunde entspricht der Exekutionsantrag auch formell der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verbindung mit Paragraph eins, AFV. Die Unzulässigkeit eines nur teilweisen Verzichts auf die Abgabe der Drittschuldnererklärung lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht ableiten. Wenn das Erstgericht sich auf "maßgebliche gesetzliche Bestimmungen der Exekutionsordnung" und "Lehre" beruft, so ist es nicht in der Lage, dies näher auszuführen und "Lehre" konkret zu zitieren.

Durch die Neufassung des Abs 1 Z 2 des § 294a EO durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 wurde die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Exekution erst nach Durchführung der Drittschuldneranfrage zu bewilligen. Dies wird sich in Fällen, wie dem gegenständlichen, als zweckmäßig erweisen, da das Erstgericht sohin noch vor Entscheidung über den Exekutionsantrag festgestellt hat, ob der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur solche Drittschuldner bekannt gegeben hat, auf deren Äußerung seitens der betreibenden Partei verzichtet wurde. Dementsprechend wird das Entscheidungsorgan dem Drittschuldner den Auftrag zu erteilen haben, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, oder von einer solchen Erklärung Abstand zu nehmen. Sollte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowohl Drittschuldner bekanntgeben, auf deren Äußerung verzichtet wurde, als auch solche, auf deren Äußerung nicht verzichtet wurde, wird der Fall wohl einer händischen Bearbeitung zugeführt werden müssen. In allen anderen Fällen wird das Entscheidungsorgan die Gerichtskanzlei entsprechend anzuweisen haben, die entsprechende Anordnung an den Drittschuldner in den Computer des Gerichtes einzugeben, sodass eine korrekte Ausfertigung für den betreffenden Drittschuldner automatisationsunterstützt ausgefertigt wird. Technische Schwierigkeiten dürfen jedenfalls nicht dazu führen, Parteien Möglichkeiten zu nehmen, die das Gesetz für zulässig hält. Die Entscheidung hinsichtlich der Rekurskosten gründet in § 74 EO. Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO.Durch die Neufassung des Absatz eins, Ziffer 2, des Paragraph 294 a, EO durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 wurde die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Exekution erst nach Durchführung der Drittschuldneranfrage zu bewilligen. Dies wird sich in Fällen, wie dem gegenständlichen, als zweckmäßig erweisen, da das Erstgericht sohin noch vor Entscheidung über den Exekutionsantrag festgestellt hat, ob der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur solche Drittschuldner bekannt gegeben hat, auf deren Äußerung seitens der betreibenden Partei verzichtet wurde. Dementsprechend wird das Entscheidungsorgan dem Drittschuldner den Auftrag zu erteilen haben, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, oder von einer solchen Erklärung Abstand zu nehmen. Sollte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowohl Drittschuldner bekanntgeben, auf deren Äußerung verzichtet wurde, als auch solche, auf deren Äußerung nicht verzichtet wurde, wird der Fall wohl einer händischen Bearbeitung zugeführt werden müssen. In allen anderen Fällen wird das Entscheidungsorgan die Gerichtskanzlei entsprechend anzuweisen haben, die entsprechende Anordnung an den Drittschuldner in den Computer des Gerichtes einzugeben, sodass eine korrekte Ausfertigung für den betreffenden Drittschuldner automatisationsunterstützt ausgefertigt wird. Technische Schwierigkeiten dürfen jedenfalls nicht dazu führen, Parteien Möglichkeiten zu nehmen, die das Gesetz für zulässig hält. Die Entscheidung hinsichtlich der Rekurskosten gründet in Paragraph 74, EO. Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00075 46R02651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:04600R00265.01P.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20010507_LG00003_04600R00265_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten