Norm
WGG §15b Abs4Rechtssatz
Die Anordnung des § 15b Abs 4 WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung bestehenden Darlehensverpflichtungen der Bauvereinigung haben zu einem Abzug vom Verkehrswert zu führen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist nicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110504Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012